Anwalt Offenbach und Anwalt Neu-Isenburg - Kanzlei Sachse - Strafrecht
Datum: Freitag, dem 16. September 2011
Thema: Sachsen Tipps


Die Begnadigung

Das Recht zur Begnadigung wurde früher vom Landesherrn ausgeübt. Heute ist das Gnadenrecht dem Bundespräsidenten beziehungsweise den Ministerpräsidenten der Bundesländer vorbehalten. Diese haben das Begnadigungsrecht allerdings - mit Ausnahme schwerster Straftaten - delegiert. Für Gnadenentscheidungen sind bei den Landgerichten Gnadenbeauftragte zuständig; in manchen Fällen ist auch die Staatsanwaltschaft eine Gnadenbehörde.
Einen Antrag auf den Gnadenerweis kann jedermann stellen, er ist auch nicht an eine bestimmte Form oder Frist gebunden. Ein Gnadenerweis kann vom Aufschub einer Strafe bis hin zu deren Erlass reichen.

Allerdings ist das Gnadenverfahren keine "3. Instanz", mit deren Hilfe eine verhängte Strafe doch noch zu umgehen ist. Der Gandenerweis soll vielmehr Härten ausgleichen, die vom Gericht nicht berücksichtigt werden konnten oder die erst nach dem Urteil erkennbar geworden sind.

Allein der Umstand, dass die Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu Einkommensverlusten oder dem Verlust des Arbeitsplatzes führt und damit auch die Familie des Verurteilten trifft, kann einen Gnadenerweis in der Regel nicht rechtfertigen. Diese Folge tritt fast regelmäßig bei einer Strafverbüßung ein und stellt somit keine außergewöhnliche Härte dar, die einen Gnadenerweis rechtfertigen könnte.

Weitere Informationen zum Thema Strafrecht Mörfelden-Walldorf (http://kanzlei-sachse.de/index.php/strafrecht-langen-offenbach-neu-isenburg.html), Strafrecht Dreieich, Strafrecht Offenbach (http://kanzlei-sachse.de/index.php/strafrecht-langen-offenbach-neu-isenburg.html) und Strafrecht Dietzenbach (http://kanzlei-sachse.de/index.php/strafrecht-langen-offenbach-neu-isenburg.html) erhalten Sie auf der Internetpräsenz der Anwaltskanzlei Sachse http://kanzlei-sachse.de - Anwalt Offenbach (http://kanzlei-sachse.de) und Anwalt Neu-Isenburg (http://kanzlei-sachse.de/index.php/anwalt-offenbach-anwalt-langen-ueber-uns.html)
Als in Langen (Hessen) und in Offenbach am Main ansässige Rechtsanwaltskanzlei vertreten und beraten wir Unternehmen und Privatpersonen aus der Region des Rhein-Main-Gebietes, schwerpunktmäßig aus Offenbach, Darmstadt und Frankfurt in juristischen Angelegenheiten.

Die individuellen juristischen Probleme unserer Mandanten erfordern stets maßgeschneiderte Lösungen. Wir nehmen uns daher Zeit für jeden Einzelfall.

Dabei sind wir vornehmlich an unseren Mandanten im Sinne einer dauerhaften Bindung interessiert und nicht in erster Linie am "Streitwert" ihres einzelnen Rechtsproblems.

Wir decken heute bereits ein umfassendes Sperktrum an Rechtsdienstleistungen ab und erweitern dieses ständig, denn wir wollen für unsere Mandanten die Kanzlei für alle Lebenslagen sein.

Die Kanzlei betreut:

das Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Nachbarrecht
das Familienrecht
das Verkehrsrecht
das Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
das Arbeitsrecht
das Erbrecht
das Verwaltungsrecht
das allgemeine Vertragsrecht und Zivilrecht

Anwaltskanzlei Sachse
Fabian Sachse
August-Bebel-Str. 29
63225 Langen
info@kanzlei-sachse.de
06103/2707599
http://www.kanzlei-sachse.de

(Interessante Recht News & Recht Infos & Recht Tipps gibt es hier.)

Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de


Die Begnadigung

Das Recht zur Begnadigung wurde früher vom Landesherrn ausgeübt. Heute ist das Gnadenrecht dem Bundespräsidenten beziehungsweise den Ministerpräsidenten der Bundesländer vorbehalten. Diese haben das Begnadigungsrecht allerdings - mit Ausnahme schwerster Straftaten - delegiert. Für Gnadenentscheidungen sind bei den Landgerichten Gnadenbeauftragte zuständig; in manchen Fällen ist auch die Staatsanwaltschaft eine Gnadenbehörde.
Einen Antrag auf den Gnadenerweis kann jedermann stellen, er ist auch nicht an eine bestimmte Form oder Frist gebunden. Ein Gnadenerweis kann vom Aufschub einer Strafe bis hin zu deren Erlass reichen.

Allerdings ist das Gnadenverfahren keine "3. Instanz", mit deren Hilfe eine verhängte Strafe doch noch zu umgehen ist. Der Gandenerweis soll vielmehr Härten ausgleichen, die vom Gericht nicht berücksichtigt werden konnten oder die erst nach dem Urteil erkennbar geworden sind.

Allein der Umstand, dass die Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu Einkommensverlusten oder dem Verlust des Arbeitsplatzes führt und damit auch die Familie des Verurteilten trifft, kann einen Gnadenerweis in der Regel nicht rechtfertigen. Diese Folge tritt fast regelmäßig bei einer Strafverbüßung ein und stellt somit keine außergewöhnliche Härte dar, die einen Gnadenerweis rechtfertigen könnte.

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