Hartz IV Empfänger: Anrechnung von Geldgeschenken auf das Einkommen
Datum: Mittwoch, dem 12. Mai 2010
Thema: Sachsen Links


Geldgeschenke an Hartz IV Empfänger zu Weihnachten oder zum Geburtstag ihrer Kinder dürfen normalerweise auf ihr Einkommen angerechnet werden. Dies hat am 08.04.2010 das sächsische Landessozialgericht entschieden (Aktenzeichen L 2 AS 248/09).

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine Großmutter ihren Enkeln zu Weihnachten sowie zum Geburtstag Geldgeschenke in Höhe von jeweils etwa 100,- EUR gemacht. Die Kinder duften selbst entscheiden, wofür sie das Geld verwenden wollten. Als das die ARGE erfuhr, kürzte sie die Hartz IV - Leistungen an die Eltern. Hiergegen gingen die Eltern im Wege der Klage vor. Sie waren der Auffassung, dass diese Geldgeschenke nicht auf ihr Einkommen angerechnet darf. Das Sozialgericht Leipzig sah das in erster Instanz als rechtswidrig an. Hiergegen ging jedoch die zuständige ARGE in Berufung.

Das sächsische Landessozialgericht hob dieses Urteil auf. Es entschied, dass diese Geldgeschenke aufgrund der fehlenden Zweckbestimmung und des Überschreitens der Bagatellgrenze von 50,- EUR im Kalenderjahr auf das Einkommen angerechnet werden darf. Anders wäre das nur, soweit das Geld einem anderen Zweck dienen soll als die Hartz IV Leistungen. Davon kann jedoch im vorliegenden Fall gerade nicht ausgegangen werden, weil dieser Zweck vom Zuwendenden ausdrücklich festgelegt sein muss.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine Großmutter ihren Enkeln zu Weihnachten sowie zum Geburtstag Geldgeschenke in Höhe von jeweils etwa 100,- EUR gemacht. Die Kinder duften selbst entscheiden, wofür sie das Geld verwenden wollten. Als das die ARGE erfuhr, kürzte sie die Hartz IV - Leistungen an die Eltern. Hiergegen gingen die Eltern im Wege der Klage vor. Sie waren der Auffassung, dass diese Geldgeschenke nicht auf ihr Einkommen angerechnet darf. Das Sozialgericht Leipzig sah das in erster Instanz als rechtswidrig an. Hiergegen ging jedoch die zuständige ARGE in Berufung.

Das sächsische Landessozialgericht hob dieses Urteil auf. Es entschied, dass diese Geldgeschenke aufgrund der fehlenden Zweckbestimmung und des Überschreitens der Bagatellgrenze von 50,- EUR im Kalenderjahr auf das Einkommen angerechnet werden darf. Anders wäre das nur, soweit das Geld einem anderen Zweck dienen soll als die Hartz IV Leistungen. Davon kann jedoch im vorliegenden Fall gerade nicht ausgegangen werden, weil dieser Zweck vom Zuwendenden ausdrücklich festgelegt sein muss.

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