Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Patientenrecht
Datum: Dienstag, dem 08. Juni 2010
Thema: Sachsen Frage


Heimvertrag endet mit dem Tod

Bezieht ein Altenheimbewohner Leistungen der sozialen Pflegeversicherung für seine stationäre Unterbringung, endet der entsprechende Heimvertrag mit dem Tod des Heimbewohners. Wie die D.A.S. mitteilte, dürfen der Pflegeversicherung über den Todestag des Bewohners hinaus keine Leistungen berechnet werden.
Bundesverwaltungsgericht, Az. 8 C 24.09

Hintergrundinformation:
Die vertraglichen Beziehungen zwischen Heimbewohnern und Heimbetreibern werden seit 1.10.2009 durch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) geregelt. Diese Regelung gilt z. B. für herkömmliche Seniorenheime und für typische Formen des Betreuten Wohnens, aber nicht für das so genannte Service-Wohnen, bei dem der Betreiber lediglich die Wohnung zur Verfügung stellt und Pflege- oder Serviceleistungen anderer Anbieter lediglich vermittelt. In der Vergangenheit hat es immer wieder Streit über die Frage gegeben, wann ein Heimvertrag endet. Der Fall: Der Betreiber einer vollstationären Pflegeeinrichtung in Sachsen-Anhalt hatte standardmäßig in seinen Verträgen mit den Bewohnern vereinbart, dass der Vertrag erst zwei Wochen nach dem auf den Sterbetag folgenden Tag endete, falls der Heimplatz nicht zuvor neu belegt werden könne. Das Urteil: Das Bundesverwaltungsgericht entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, mit deren Tod enden. Verträge, die über den Todestag hinausgingen, seien unwirksam und dürften nicht abgeschlossen werden. Nach dem Pflegeversicherungsrecht endeten sowohl die Verpflichtung zur Zahlung des Heimentgelts wie auch der Heimvertrag selbst mit dem Sterbetag. Die Regelung des WBVG, welche einen Vertrag mit längerer Wirkung zulasse, gelte nur für Bewohner, die keine stationären Leistungen der Pflegeversicherung erhielten. Finanzielle Einbußen der Heimbetreiber durch Leerstände seien bereits bei der Bemessung der Pflegesätze berücksichtigt worden und müssten nicht zusätzlich über längere Vertragslaufzeiten ausgeglichen werden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.06.2010, Az. 8 C 24.09

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. mittlerweile in 16 europäischen Ländern vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. In Deutschland vertreibt die D.A.S. seit drei Jahrzehnten auch erfolgreich Schaden- und Unfallversicherungen; bei Schutzbriefen ist sie der führende Versicherer. 2008 erzielte die D.A.S. Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. EUR. Die D.A.S. gehört zur ERGO Versicherungsgruppe und damit zur Münchener-Rück-Gruppe, einem der weltweit führenden Risikoträger. Mehr unter www.das.de

D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
089 6275-1613

www.das-rechtsportal.de

Pressekontakt:
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339
München
das@hartzkom.de
0899984610
http://hartzkom.de



Heimvertrag endet mit dem Tod

Bezieht ein Altenheimbewohner Leistungen der sozialen Pflegeversicherung für seine stationäre Unterbringung, endet der entsprechende Heimvertrag mit dem Tod des Heimbewohners. Wie die D.A.S. mitteilte, dürfen der Pflegeversicherung über den Todestag des Bewohners hinaus keine Leistungen berechnet werden.
Bundesverwaltungsgericht, Az. 8 C 24.09

Hintergrundinformation:
Die vertraglichen Beziehungen zwischen Heimbewohnern und Heimbetreibern werden seit 1.10.2009 durch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) geregelt. Diese Regelung gilt z. B. für herkömmliche Seniorenheime und für typische Formen des Betreuten Wohnens, aber nicht für das so genannte Service-Wohnen, bei dem der Betreiber lediglich die Wohnung zur Verfügung stellt und Pflege- oder Serviceleistungen anderer Anbieter lediglich vermittelt. In der Vergangenheit hat es immer wieder Streit über die Frage gegeben, wann ein Heimvertrag endet. Der Fall: Der Betreiber einer vollstationären Pflegeeinrichtung in Sachsen-Anhalt hatte standardmäßig in seinen Verträgen mit den Bewohnern vereinbart, dass der Vertrag erst zwei Wochen nach dem auf den Sterbetag folgenden Tag endete, falls der Heimplatz nicht zuvor neu belegt werden könne. Das Urteil: Das Bundesverwaltungsgericht entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, mit deren Tod enden. Verträge, die über den Todestag hinausgingen, seien unwirksam und dürften nicht abgeschlossen werden. Nach dem Pflegeversicherungsrecht endeten sowohl die Verpflichtung zur Zahlung des Heimentgelts wie auch der Heimvertrag selbst mit dem Sterbetag. Die Regelung des WBVG, welche einen Vertrag mit längerer Wirkung zulasse, gelte nur für Bewohner, die keine stationären Leistungen der Pflegeversicherung erhielten. Finanzielle Einbußen der Heimbetreiber durch Leerstände seien bereits bei der Bemessung der Pflegesätze berücksichtigt worden und müssten nicht zusätzlich über längere Vertragslaufzeiten ausgeglichen werden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.06.2010, Az. 8 C 24.09

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. mittlerweile in 16 europäischen Ländern vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. In Deutschland vertreibt die D.A.S. seit drei Jahrzehnten auch erfolgreich Schaden- und Unfallversicherungen; bei Schutzbriefen ist sie der führende Versicherer. 2008 erzielte die D.A.S. Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. EUR. Die D.A.S. gehört zur ERGO Versicherungsgruppe und damit zur Münchener-Rück-Gruppe, einem der weltweit führenden Risikoträger. Mehr unter www.das.de

D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
089 6275-1613

www.das-rechtsportal.de

Pressekontakt:
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339
München
das@hartzkom.de
0899984610
http://hartzkom.de







Dieser Artikel kommt von Sachsen Tipps & Sachsen Infos & Sachsen News !
https://www.sachsen-news-247.de

Die URL für diesen Artikel ist:
https://www.sachsen-news-247.de/modules.php?name=News&file=article&sid=248